Besonders geschützt!
Kegelrobben und Ringelrobben sind besonders geschützte Arten, Schweinswale streng geschützte Arten.
Seehunde genießen den Schutz des allgemeinen Artenschutzes (§ 39 BNatSchG). Sie unterliegen gleichzeitig dem Jagdrecht, wobei aber eine ganzjährige Schonzeit gilt.
Die Kegelrobbe ist in den Anhängen II und V der FFH-Richtlinie aufgeführt. Die Nennung in Anhang II verpflichtet das Land, die besten Vorkommensgebiete zu Schutzgebieten zu erklären. Im FFH-Gebiet Greifswalder Bodden ist die Kegelrobbe auch folgerichtig Zielart des Schutzgebietes.
Mit der Zuordnung zu Anhang V genießt die Art auch nach dem Bundesnaturschutzgesetz den Schutzstatus „besonders geschützt“. Das hat zur Folge, dass ein Fang-, Verletzungs- und Tötungsverbot besteht und erhebliche Störungen verboten sind (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BNatSchG). Als erhebliche Störungen gelten solche, die die lokale Population beeinträchtigen können.
Gleichfalls ist es nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verboten, Fortpflanzungs- und Ruhestätten von besonders geschützten Arten zu zerstören oder zu beschädigen.
Ein Verstoß gegen die Verbote ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden kann. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Zugriffsverbote erfüllt bei streng geschützten Arten (hier: Schweinswal) einen Straftatbestand.
Ausnahmen und Befreiungen nicht gerechtfertigt
Nur bei nachgewiesenen und erheblichen land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstigen wirtschaftlichen Schäden kann die zuständige Naturschutzbehörde im Einzelfall Ausnahmen von den gesetzlichen Fang-, Verletzungs- und Tötungsverboten erteilen. Doch durchschnittliche Schäden für den Ertrag der Fischer werden zurzeit von der Wissenschaft auf maximal ca. 5% geschätzt. Eine wirkliche Datenlage gibt es aufgrund fehlender Erfassung bislang nicht. Die öffentliche Sicherheit wird durch Kegelrobben ebenfalls nicht beeinträchtigt. Und es wäre zunächst nachzuweisen, dass es keinerlei Alternativen gibt. Auch für die Möglichkeit der Befreiung von den Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes (siehe § 67 BNatSchG ) dürften die Nachweise „unzumutbarer Belastungen“ kaum möglich sein.