BUND Landesverband
Mecklenburg-Vorpommern e.V.
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Satzung

zuletzt geändert von der Landesversammlung am 24. Oktober 2020 in Güstrow

Güstrow, 29.Oktober 2022

1. Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen “Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. (BUND)“ (BUND Mecklenburg-Vorpommern).

(2) Er ist Landesverband des „Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND).

(3) Schwerin ist juristischer Sitz des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern.

2. Zweck

(1) Der BUND tritt ein für den wirkungsvollen Schutz des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie der natürlichen Umwelt.

(2) Der BUND setzt sich ein für:

  • den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen;
  • den Natur-, Umwelt-, Klima- und Artenschutz, den Tierschutz sowie für Landschaftsschutz und Landschaftspflege;
  • die Umsetzung und Weiterentwicklung der für Natur-, Umwelt-, Klima- und Artenschutz, den Tierschutz sowie Landschaftsschutz und Landschaftspflege relevanten Gesetze;
  • den Schutz und die naturschutzgerechte Entwicklung der heimischen Lebensräume, insbesondere der naturnahen Wälder und Gewässer;
  • Förderung des Verständnisses für notwendige Umwelt- und Naturschutzmaßnahmen in allen Kreisen der Bevölkerung, besonders bei den verantwortlichen Persönlichkeiten in Politik und Wirtschaft;
  • umfassende Verbreitung der Kenntnis „ökologischer Zusammenhänge“ in der Öffentlichkeit und in den Schulen.
  • die Erziehung zum Schutz und zum verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Umwelt sowie die aktive Förderung der Umweltbildung im schulischen und außerschulischen Bereich.
  • für die Aufklärung und Beratung der Verbraucher über umwelt- und gesundheitsrelevante Auswirkungen von Produkten, Dienstleistungen und Verhaltensweisen.

(3) Der BUND ist parteipolitisch unabhängig und überkonfessionell. Mitglieder, denen ein Amt übertragen wird, haben in ihrer Tätigkeit der parteipolitischen Unabhängigkeit des BUND Rechnung zu tragen. Für den BUND besitzen die Menschenrechte und die freiheitlich-demokratische Grundordnung einen überragend hohen Stellenwert. Rechtsextremistisches Gedankengut, Rassismus, Antisemitismus und Ausländerfeindlichkeit stehen den Zielen und der Arbeit des BUND unvereinbar entgegen. Die Zusammenarbeit mit Personen, Parteien (z.B. NPD) sowie sonstigen Gruppierungen, die derartiges rechtsextremistisches Gedankengut verfolgen, sowie deren Mitgliedschaft im BUND sind ausgeschlossen.

3. Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

(1) Der BUND dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. In der Regel sollen ausschließlich gemeinsame Mitgliedschaften beim BUND-Bundesverband und BUND Mecklenburg-Vorpommern begründet werden.

(2) Ein Antrag auf Aufnahme als Mitglied in den BUND-Bundesverband gilt zugleich als Aufnahmeantrag beim BUND Mecklenburg-Vorpommern, wenn der/die Antragsteller(in) seinen/ihren von ihm/ihr mitgeteilten Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern hat und die Aufnahme in diesen Landesverband nicht ausdrücklich ausschließt.

(3) Ein Antrag auf Aufnahme als Mitglied in den BUND Mecklenburg-Vorpommern gilt zugleich als Aufnahmeantrag beim BUND-Bundesverband, wenn der/die Antragsteller(in) die Aufnahme in den BUND - Bundesverband nicht ausdrücklich ausschließt.

(4) Über die Aufnahme eines Mitgliedes in den BUND Mecklenburg-Vorpommern entscheidet der Landesvorstand.

(5) Die Regelungen in der Satzung des BUND-Bundesverbandes über Höhe, Fälligkeit und Verteilung des Mitgliedsbeitrages, die Beendigung der Mitgliedschaft sowie Streichung aus der Mitgliederliste gelten unmittelbar im BUND Mecklenburg-Vorpommern.

(6) Der Landesvorstand kann Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten oder die gröblich gegen die Ziele des Landesverbandes verstoßen oder rechtsextremistisches Gedankengut innerhalb oder außerhalb des BUND verfolgen, nach vorheriger Anhörung ausschließen. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss binnen eines Monats nach Empfang des Ausschlussbescheides schriftliche Beschwerde zur Landesversammlung einlegen. Der Vorgang wird auf der nächsten ordentlichen Landesversammlung von einem Mitglied des Vorstandes zur Beschlussfassung vorgetragen. Während des Beschwerdeverfahrens ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.

5. Organe und Struktur

(1) Organe des BUND Mecklenburg-Vorpommern sind:

a) Landesversammlung

b) Landesvorstand

c) Landesrat.

(2) Der BUND Mecklenburg-Vorpommern gliedert sich in:

a) Kreisgruppen

b) Ortsgruppen.

6. Landesversammlung

(1) Der Landesversammlung gehören alle Vereinsmitglieder an.

(2) Aufgaben der Landesversammlung sind:

  • Beschlussfassung über grundlegende Richtlinien und Arbeitsprogramme auf Landesebene
  • Wahl der Mitglieder des Landesvorstandes mit Ausnahme des/der Landesjugendsprechers/in und ihre Entlastung;
  • Änderung der Satzung;
  • Zusammenschluss mit anderen Verbänden oder Auflösung des Vereins;
  • Beschlussfassung über Anträge;
  • Entgegennahme der Berichte von Landesvorstand, Landesrat, BUNDjugend und Arbeitskreisen;
  • Beschlussfassung über den Haushalt;
  • Wahl von Delegierten zur Bundesdelegiertenversammlung;
  • Wahl zweier Kassenprüfer(innen) für die Dauer von einem Jahr. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Landesversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch den/die Vorsitzende(n) schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von sechs Wochen und unter Angabe des vom Landesvorstand beschlossenen Entwurfs für eine Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der Anschrift oder der E-Mail-Adresse mitzuteilen. Eine außerordentliche Landesversammlung ist durchzuführen, wenn Landesvorstand oder Landesrat dies mehrheitlich beschließen oder ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen fordert.

(4) Antragsberechtigt sind die Mitglieder, die Organe und die Gliederungen des BUND MecklenburgVorpommern. Anträge sind schriftlich und mit Begründung versehen mindestens vier Wochen vor der Sitzung an den Landesvorstand zu richten. Initiativanträge sind nur zulässig, wenn sie von mindestens zehn Prozent der Stimmberechtigten durch ihre Unterschrift unterstützt werden. Sie sind unzulässig, wenn der Antrag bereits vor Ablauf der Antragsfrist hätte gestellt werden können. Über ihre Zulässigkeit entscheidet das Tagungspräsidium abschließend.

(5) Die Landesversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt zu Beginn jeder Sitzung eine Tagungsleitung.

7. Landesvorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) der oder dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern oder Stellvertreterinnen. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB und sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

b) dem/r Schatzmeister(in)

c) zwei weiteren Mitgliedern

d) einer oder einem von der Landesjugendleitung gewählten Vertreterin oder Vertreter.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Landesversammlung für zwei Jahre gewählt. Der Landesvorstand hat im Rahmen seiner Aufgaben auch die Beschlüsse der Landesversammlung zu vollziehen. Im Übrigen lenkt er die Arbeit des Verbandes auf Landesebene. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgaben der Mitglieder des Landesvorstands näher beschrieben werden.

(3) Insbesondere hat der Landesvorstand die folgenden Aufgaben:

  •  Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
  •  Bestellung des/der Landesgeschäftsführers/in;
  •  Berufung besonderer Vertreter(innen) für die Wahrnehmung der Verbandsbeteiligung gemäß § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes;
  •  Anerkennung von Kreisgruppen und Ortsgruppen;
  •  der Landesvorstand hat jährlich an die Landesversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten.

(4) Der/die Vorsitzende hat ferner folgende Aufgaben:

  •  den Landesvorstand und die Landesversammlung einzuberufen;
  •  dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen.

(5) Der/die Vorsitzende oder je ein/e Stellvertreter(in) hat den BUND nach außen zu vertreten.

(6) Die Stellvertreter(innen) handeln einzeln anstelle des/der Vorsitzenden, wenn diese(r) verhindert ist oder sie beauftragt.

(7) Das Amt des/der Vorsitzenden kann als hauptamtliches bezahltes Wahlamt ausgestaltet werden. Die Entscheidung trifft die Landesmitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes und ist begrenzt auf jeweils eine Amtszeit, die jeweils mit der Neuwahl des Vorstandes endet. Die Wiederwahl als bezahltes Wahlamt ist zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über die Höhe der Vergütung, die im Haushalt gesondert auszuweisen ist, und für die Mittel, die für die Wahlperiode in eine besondere Rücklage eingestellt werden.

(8) Den Vorstandsmitgliedern können neben der Erstattung von Reisekosten für ihren Aufwand im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verband bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet die Landesmitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Ein Anspruch auf diese Aufwandsentschädigung besteht nicht.

8. Landesrat

(1) Der Landesrat besteht aus den Vorsitzenden der Kreisgruppen oder einem von ihm/ihr beauftragten Mitglied des Kreisvorstands. Er wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und dessen/deren Stellvertreter(in). Der Landesrat trifft sich mindestens zweimal im Jahr und wird von dem/der Vorsitzenden einberufen.

(2) Der Landesrat berät über alle die Kreisgruppen betreffenden Fragen. Insbesondere soll der Landesrat vom Landesvorstand - zu verbandsstrukturellen Fragen, - zur Planung und Durchführung landesweiter Aktionen und Kampagnen, - zur Erstellung des Haushaltsplanes auf Landesebene, - vor eilbedürftigen Entscheidungen, die in die Kompetenz der Landesversammlung fallen würden, - zur Frage der Verteilung des Beitragsaufkommens auf die verschiedenen Verbandsebenen, rechtzeitig angehört werden.

(3) Der/die Vorsitzende und sein/ihre Stellvertreter(in) haben das Recht, an den Sitzungen des Landesvorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen.

9. Kreisgruppen

(1) Die Kreisgruppen sind die - rechtlich unselbständigen - Gliederungen des BUND Mecklenburg-Vorpommern auf Kreisebene. Mindestens einmal jährlich werden die Mitglieder des BUND Mecklenburg-Vorpommern aus dem jeweiligen Kreisgebiet zu einer Kreis-Mitgliederversammlung eingeladen.

(2) Die Kreisgruppen organisieren in eigener Verantwortung die Natur- und Umweltschutzarbeit des BUND in ihrem Kreisgebiet. Sie sind hierbei an diese Satzung, die Grundsatzprogramme des Landes- und des Bundesverbandes sowie die Beschlüsse des Landesvorstandes und des Landesrates gebunden.

(3) Die Kreis-Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kreisvorstand. Dieser besteht mindestens aus:

a) dem/r Vorsitzenden

b) dem/r Stellvertreter(in)

c) dem/r Schatzmeister(in) Der Vorstand kann aus seinem Kreis eine(n) Kreisjugendsprecher(in) sowie eine(n) Sprecher(in) bestimmen, welche(r) die Repräsentation der Gruppe nach außen wahrnimmt.

(4) Der Kreisvorstand vollzieht die Beschlüsse der Kreis-Mitgliederversammlung und lenkt die Arbeit des BUND auf Kreisebene. Er bestätigt die Gründung von Ortsgruppen.

(5) Der Kreisvorstand ist für eine ordnungsgemäße Kassenführung und einen jährlichen Kassenbericht zum Ende des Haushaltsjahres gegenüber dem Landesverband verantwortlich.

10. Ortsgruppen

(1) Die Ortsgruppen sind die - rechtlich unselbständigen - Gliederungen des BUND Mecklenburg-Vorpommern auf Ortsebene. Mindestens einmal jährlich werden die Mitglieder des BUND Mecklenburg-Vorpommern aus dem jeweiligen Ortsgebiet zu einer Orts- Mitgliederversammlung eingeladen.

(2) Die Ortsgruppen organisieren in eigener Verantwortung die Natur- und Umweltschutzarbeit des BUND in ihrer Gemeinde. Sie sind hierbei an diese Satzung, die Grundsatzprogramme des Landes- und des Bundesverbandes sowie die Beschlüsse des Landesvorstandes, des Landesrates und des Kreisverbandes gebunden.

(3) Die Orts-Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Ortsvorstand. Dieser besteht mindestens aus:

a) dem/r Vorsitzenden

b) dem/r Stellvertreter(in)

c) dem/r Schatzmeister(in)

Alternativ kann der Vorstand auch aus einem Team von mindestens drei gleichberechtigten Personen bestehen; hiervon ist eine Person für die Finanzen zuständig.

Der Vorstand kann aus seinem Kreis eine(n) Jugendsprecher(in) sowie eine(n) Sprecher(in) bestimmen, welche(r) die Repräsentation der Gruppe nach außen wahrnimmt.

(4) Der Ortsvorstand vollzieht die Beschlüsse der Orts-Mitgliederversammlung und lenkt die Arbeit des BUND auf Ortsebene.

(5) Der Ortsvorstand ist für eine ordnungsgemäße Kassenführung und einen jährlichen Kassenbericht zum Ende des Haushaltsjahres gegenüber dem Kreisvorstand verantwortlich.

11. Arbeitskreise

(1) Auf Beschluss des Landesvorstandes können landesweit organisierte fachliche Arbeitskreise zu Themen des Natur- und Umweltschutzes gebildet werden.

(2) Die Arbeitskreise haben die Aufgabe, - die Organe sowie die Kreis- und Ortsgruppen des BUND Mecklenburg-Vorpommern zu beraten; - in Absprache mit dem Landesvorstand die Ziele des BUND Mecklenburg-Vorpommern durch politische Aktivitäten und Öffentlichkeitsarbeit auf Landesebene zu verfolgen; - die fachlichen Aussagen des BUND Mecklenburg-Vorpommern fortzuentwickeln.

(3) Die Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte eine(n) Sprecher(in), der/die die Arbeitskreise nach außen sowie gegenüber den Organen des Verbandes vertritt. Die Arbeitskreise sind verpflichtet, regelmäßig der Landesversammlung und auf Anforderung dem Landesvorstand über ihre Tätigkeit zu berichten.

(4) Die Arbeitskreise bereiten fachlich die Beschlüsse der Landesversammlung vor und beraten den Landesvorstand in Fachfragen.

12. BUNDjugend

(1) Die BUNDjugend Mecklenburg-Vorpommern ist die Jugendorganisation des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. und wird im Rahmen der Satzung des BUND Mecklenburg-Vorpommern eigenverantwortlich und selbständig tätig.

(2) Mitglieder der BUNDjugend Mecklenburg-Vorpommern sind die Mitglieder des BUND, die in Mecklenburg-Vorpommern ihren Wohnsitz und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Auf Antrag der Betroffenen kann die Landesjugendleitung Ausnahmen beschließen.

(3) Der/die von der Landesjugendversammlung gewählte und hierzu bestimmte Landesjugendsprecher(in) ist kraft Amtes Mitglied des Landesvorstandes.

(4) Die Landesjugendversammlung beschließt Richtlinien für die Organisation ihrer Arbeit auf Landes-, Kreis- und Ortsebene.

13. Wahlen und Beschlussfassungen

(1) Wahlen erfolgen geheim, es sei denn, dass einstimmig offene Wahl beschlossen wird. Wird im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erreicht, ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, bei dem die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

(2) In die Organe können nur natürliche Personen gewählt werden, die Mitglieder des BUND sind.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.

(4) Über Beschlüsse und ihnen zugrundeliegende Anträge sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und Tagungsleiter zu unterschreiben.

(5) Der jeweils gewählte Vorstand bleibt im Amt, bis rechtswirksam ein neuer gewählt wird.

(6) Scheiden Mitglieder aus Organen während der Amtszeit aus, ist Nachwahl zulässig.

14. Haushalts- und Rechnungswesen

(1) Der Landesvorstand ist der Landesversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Jahresabschluss ist rechtzeitig vor der Landesversammlung den gewählten Kassenprüfer(inne)n zur Begutachtung vorzulegen. Diese erstatten der Landesversammlung ebenfalls Bericht.

(2) Der Landesvorstand hat die Aufgabe, im Rahmen seiner Möglichkeiten über die Einnahme der Mitgliedsbeiträge hinausgehende finanzielle Mittel zur Gewährleistung der Natur- und Umweltschutzarbeit des BUND Mecklenburg-Vorpommern zu beschaffen oder diese Beschaffung zu unterstützen.

(3) Die Kreis- und Ortsgruppen senden im ersten Quartal eines jeden Jahres eine Kassenabrechnung über das vergangene Jahr an den Landesverband. Die Kreis- und Ortsgruppen können Verpflichtungen, die den Bestand ihres Vermögens übersteigen, nur nach einer schriftlich erteilten Deckungszusage durch den Landesverband eingehen. Die Kreis- und Ortsgruppen können Rechtsstreitigkeiten nur nach Weisung des Landesverbandes führen.

15. Allgemeine Bestimmungen

(1) Jede Tätigkeit im BUND Mecklenburg-Vorpommern, ausgenommen die der Angestellten und die des nach Maßgabe des § 7 Abs.7 eingesetzten Vorsitzenden als hauptamtliches bezahltes Wahlamt, ist ehrenamtlich. Tatsächliche Aufwendungen können im Rahmen des Haushaltsplanes des Landesverbandes und etwaiger, vom Landesvorstand beschlossener Richtlinien erstattet werden.

(2) Die Organe mit Ausnahme der Landesversammlung sind beschlussfähig, wenn mindestens vierzehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wurde. Der/die Versammlungsleiter(in) stellt zu Beginn jeder Landesversammlung bzw. zu Beginn einer Sitzung des Landesvorstandes oder des Landesrates anhand einer Anwesenheitsliste die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten fest. Sofern Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit gestellt ist, sind Landesversammlung, Vorstand und Landesrat nur noch beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der bei der Eröffnung anwesenden Stimmberechtigten zugegen ist. 

(3) Die Sitzungen des Vorstandes und des Landesrates sind mitgliederöffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden.

(4) Angestellte in der Landesgeschäftsstelle des BUND Mecklenburg-Vorpommern können nicht Mitglied des Landesvorstandes oder des Landesrates sein.

(5) Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern aufgrund ihrer Vereinstätigkeit entscheidet auf Antrag eines Beteiligten der Landesvorstand als Schlichtungsgremium.

(6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(7) Bewerber(innen) für eine Funktion haben ggf. auf Tatsachen, die zu einem Konflikt mit den Zielen des BUND führen könnten, hinzuweisen.

(8) Bei Schädigung Dritter durch den BUND Mecklenburg-Vorpommern haftet der Verein bis zur Höhe des Vereinsvermögens.

16. Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Landesversammlung mit Dreiviertelmehrheit der von den anwesenden Stimmberechtigten abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den BUND Bundesverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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