BUND Landesverband
Mecklenburg-Vorpommern e.V.

Alleen in Europa, gestern, heute, morgen - in Deutschland ohne Zukunft

27. Oktober 2015

Sperrfrist: 27.10.15, 13:30 Uhr

Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) fordert die Landesregierung auf, die Federführung zur Anpassung der „Richtlinie für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeugrückhaltesysteme“ (RPS 2009) an den in 11 Bundesländern geltenden gesetzlichen Schutz für Alleebäume zu übernehmen. Die vom BUND gemeinsam mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern veranstaltete Alleentagung am 4.11.2015 zeige starkes internationales Interesse am gesetzlichen Alleenschutz in Deutschland und Mecklenburg-Vorpommern. Gäste und Referenten aus Polen, Tschechien, Schweden, Frankreich, Spanien und Russland sowie Umweltorganisationen aus Deutschland werden erwartet. Gemeinsam mit 10 Autoren aus 10 europäischen Ländern hat der BUND ein Buch zum Kulturerbe Europäischer Alleen herausgebracht. Aus Polen, Tschechien, Frankreich, Spanien, Belgien, Schweden, England, den Niederlanden und Russland schildern ausgewiesene Experten die Situation und Schönheit der straßenbegleitenden Alleebäume. Den Bildern von mystischen Baumriesen und hoffnungsvollen Pflanzaktionen wird sich kaum jemand entziehen können.

Gleichzeitig würde auf Bundesebene die Zukunft der Alleen in Deutschland abgeschafft.

„Bei Umsetzung der ´Richtlinie für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeugrückhaltesysteme´ in der jetzigen Form haben Alleen in Deutschland keine Zukunft“, sagt Katharina Brückmann, Expertin Alleenschutz BUND Mecklenburg-Vorpommern.

Durch Straßenbaumaßnahmen und aufgrund des natürlichen Alterungsprozesses kommt es zu Fällungen von Straßenbäumen. Um die Alleenlandschaft zu erhalten, müssen deshalb nicht nur Lücken geschlossen, sondern auch kontinuierlich neue Alleen angepflanzt werden.

Derzeit sollen jedoch gemäß RPS 2009 an Bundes- und Landesstraßen bei Neuanpflanzungen Pflanzabstände zum Straßenrand von mehr als 7,50 Meter eingehalten werden, wenn auf Fahrzeug-Rückhaltesysteme, also auf den Bau von Leitplanken, verzichtet wird. „Dabei ist laut RPS nur die zulässige Höchstgeschwindigkeit, nicht jedoch die Verkehrsbelastung entscheidend. Deshalb würde diese Regelung auch auf untergeordneten Straßen umgesetzt werden müssen. Tatsächlich gibt es Bestrebungen der Straßenbehörden in Mecklenburg-Vorpommern selbst an ländlichen Wegen Leitplanken zu bauen, wenn Alleen gepflanzt werden. In Niedersachsen werden Fördermittel für den Straßenbau verweigert, wenn die ‚Hindernisse‘ nicht vorher beseitigt werden. In Sachsen und Bayern sind sogar Alleebäume mit Hinweis auf die RPS 2009 gefällt worden.“ so Brückmann.

Bäume beziehungsweise Alleen werden in der RPS 2009 gar nicht erwähnt. Das war auch das entscheidende Kriterium, warum Umweltbehörden, Umwelt- und Landschaftsverbände nicht an der Erarbeitung der RPS 2009 beteiligt wurden.  Trotzdem haben das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und der Deutschen Versicherungsrat (DVR) angefangen,  diese Richtlinien für Straßenbäume anzuwenden. Hier liegt das Problem. Wenn der Umgang mit Bäumen im Straßenraum über die RPS geregelt werden soll, muss die RPS 2009 überarbeitet werden unter Beteiligung der für Straßenbäume zuständigen Behörden, Verbände und Organisationen.

Katharina Brückmann vom BUND: „Mit der Anwendung dieser Richtlinien setzen sich Straßenbaubehörden über gültige Umweltgesetze hinweg. In 11 Bundesländern stehen Alleen unter gesetzlichem Schutz. Nicht nur der kulturhistorische Wert und der hohe Wert der Alleebäume für Natur und Umwelt, auch die positiven Wirkungen der Alleebäume auf die Verkehrssicherheit werden durch die RPS 2009 völlig außer Acht gelassen.“

„Da Mecklenburg-Vorpommern den umfassendsten gesetzlichen Alleenschutz hat und sich der Minister Dr. Till Backhaus öffentlich mehrfach zum administrativen Alleenschutz bekannt hat, fordert der BUND die Landesregierung auf, hier eine Koordinierung der obersten Umweltbehörden der Bundesländer zu übernehmen und gemeinsam eine Änderung, beziehungsweise Ergänzung der RPS 2009 in Bezug auf Neuanpflanzungen von Alleebäumen zu erwirken. Daran sollten dann auch die Umweltverbände beteiligt werden.“ sagt Corinna Cwielag BUND-Landesgeschäftsführerin in Mecklenburg-Vorpommern.

Als Gegner einer Anpassung der RPS 2009 sieht der BUND vor allem den DVR. Beim Versuch, das Problem bei der Anwendung der RPS 2009 auf zwei parlamentarischen Abenden, einer Podiumsdiskussion beim DVR und einem Runden Tisch beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zu klären, beharrte der DVR darauf, dass Neuanpflanzungen an Straßen nicht erwünscht sind.

Katharina Brückmann: „Der DVR hält bislang an der sogenannten ´Vision Zero´ fest. Die `Vision Zero´ des DVR verfolgt das radikale Ziel, die Verkehrsumgebung so zu gestalten, dass sie menschliche Fehler ´verzeiht´, so dass es keinerlei Verkehrstote mehr geben kann. Jeder Autofahrer hat natürlich ein großes Interesse an größtmöglicher Verkehrssicherheit. Aber wir alle wissen: Freiheit und Individualismus haben ihren Preis, absolute Sicherheit gibt es im Leben nicht. ´Vision Zero´ wird diese Freiheit entweder total einschränken oder verlangt perfekte Menschen. Die „Idee einer fehlerverzeihenden Straße“ scheint von einem abstrakten Perfektionswillen geprägt, die das Gegenteil von Lebensqualität zur Folge haben könnte. Deshalb gilt, dass trotz notwendiger Sicherheitsvorkehrungen bei der Anwendung des geltenden bundesweiten Regelwerkes RPS in Bezug auf Alleen und Baumreihen dringend Änderungen notwendig sind. Die Verhältnismäßigkeit muss gewahrt und die Vernunft darf nicht ausgeschaltet werden.“

Die Änderung der RPS 2009 fordern eine Reihe von Umwelt- und Landschaftsverbänden. Gemeinsam mit dem BUND haben Alleenschutzgemeinschaft e.V. (ASG), Bund deutscher Baumschulen (BdB) e.V., Bund Deutscher Landschaftsarchitekten, Deutscher Imkerbund e.V., Deutscher Verband für Landschaftspflege e.V. (DVL), Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL), Landesbund für Vogelschutz (LBV), Schutzgemeinschaft Deutscher Wald einen Zehnpunkteplan zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und gleichzeitig zum Erhalt der Alleenlandschaft verabschiedet (s. Anlage Pressemappe).

Fotos: Ahornallee in Westmecklenburg; (Foto BUND), Ahornallee auf Rügen, Foto: BUND)

Die Fotos könne bei Nennung des Autors (BUND) kostenlos verwendet werden.

Rückfragen unter: Katharina Brückmann, Leiterin Alleenprojet BUND M-V, 0385 5213390 oder 0172 3848542

Hintergrund RPS

 

Hintergrund Pressemitteilung BUND, 27.10.2015

„Alleen in Europa, gestern, heute, morgen - in Deutschland ohne Zukunft“

Rundverfügung Nr. 07/2013 

In Mecklenburg-Vorpommern gibt es seit 2013 eine einseitig vom Verkehrsressort herausgegebene „Rundverfügung Straßenbau Nr. 07/2013“, welche die kompromisslose Anwendung der RPS 2009 für Landesstraßen verfügt. Mit der Rundverfügung werden Ersatzpflanzungen bei Um- und Ausbauten auch für Landesstraßen unter die RPS gestellt. Pflanzungen ohne baulichen Eingriff in bestehenden Alleen werden auf „einzelne Bäume“ beschränkt.

Dies wird nach Erfahrung des BUND durch die Straßenbaulastträger so ausgelegt, dass nur einzelne Bäume ohne Anwendung der RPS gepflanzt werden können statt der möglicherweise bepflanzbaren größeren Lücken, die auch über einhundert Metern reichen können Der BUND hatte bislang erfolglos vorgeschlagen, die Rundverfügung Nr. 07/2013 zu ergänzen und Ersatzpflanzungen außerhalb sicherheitskritischer Bereiche grundsätzlich zu ermöglichen. Nur an ausgewiesenen Gefahren- und Unfallstellen wären Schutzeinrichtungen nötig. Grundlage dafür bot nach Ansicht des BUND das ‚Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr 28/2010‘ des BMVI und eine Auskunft aus dem Bundesverkehrsministerium an den BUND.

Hintergrund 10 Punkte Plan

BUND, Alleenschutzgemeinschaft e.V. (ASG), Bund deutscher Baumschulen (BdB) e.V., Bund Deutscher Landschaftsarchitekten, Deutscher Imkerbund e.V., Deutscher Verband für Landschaftspflege e.V. (DVL), Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL), Landesbund für Vogelschutz (LBV), Schutzgemeinschaft Deutscher Wald fordern, dass die Richtlinien mit dem Erhalt und der Entwicklung der Alleen in unserer Kulturlandschaft abgestimmt werden. Wir arbeiten hierin gemeinsam mit anderen Organisationen wie dem Deutschen Naturschutzring (DNR) sowie Mitgliedern des Deutschen Bundestages.

Forderungen zum Schutz und Erhalt der Baumreihen und Alleen an Landstraßen:

Die RPS (2009) ist in Bezug auf den Umgang mit Straßenbäumen zu überarbeiten. Bei der weiteren Überarbeitung der RPS müssen die für Umwelt- und Naturschutz zuständigen Behörden, Verbände und Organisationen beteiligt werden. Das Bundesamt für Naturschutz sollte die Koordinierung eines ersten Vorgespräches mit den Ländern zeitnah übernehmen.

Die Begriffspaare "(Einzel-)Baum am Straßenrand" und "Allee/einseitige Baumreihe" sind in die zukünftige RPS mit aufzunehmen. Entsprechend der dann entstehenden "Zuständigkeit" sind die für den Alleenschutz zuständigen Landesnaturschutzbehörden zu beteiligen. In 11 von 16 Bundesländern gibt es einen gesetzlichen Alleenschutz.

In gleicher Weise sind die Landesbehörden in denen der Alleenschutz bisher nicht förmlich per Gesetz geregelt ist, zu beteiligen, denn "einzelne" Straßenbäume, die z.B. über Baumschutzverordnungen geschützt sind, wären gleichermaßen betroffen, da es einzelne Bäume am Straßenrand bundesweit gibt. Ein Beteiligungsgebot ergibt sich  aus den Landesnaturschutzgesetzen mehrerer Bundesländer. Außer in Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg stehen Alleen auch noch in  9 weiteren Bundesländern unter gesetzlichem Schutz.

Forderungen, die unverzüglich zum Schutz und Erhalt der Baumreihen und Alleen an Landstraßen umgesetzt werden sollen:

1.    Die Vorschriften der RPS sollen in baumbestandenen Straßen grundsätzlich nicht von der zulässigen Geschwindigkeit abhängig gemacht werden, sondern insbesondere bei einer hohen Verkehrsbelastung >/= 2000 DTV und bei gefährlichen Streckenabschnitten (z.B. im Bereich von Kreuzungen, Kurven, Böschungen) Anwendung finden.

2.    Der Seitenabstand von Neupflanzungen muss flexibel nach den örtlichen Verhältnissen festgelegt werden. Was als absoluter Schutzraum anzusehen ist, hängt auch von der Gestaltung des Straßenbanketts ab. Zum Beispiel kann der Aufprall von der Fahrbahn abkommender Fahrzeuge durch einen Graben oder die Böschung abgefangen werden.

3.    Lücken- und Nachbepflanzungen sind in der Flucht der Altbäume zu setzen. Sie gelten grundsätzlich nicht als Neupflanzungen. Für Fällungen von Straßenbäumen sind Ersatzpflanzungen generell einzuplanen. Für alle Pflanzungen ist eine verbindliche fünfjährige Fertigstellungs- und Entwicklungspflege einzuführen. 

4.    Das Anbringen von Schutzeinrichtungen muss generell Vorrang vor Baumfällungen bekommen. Das Entfernen von Gehölzen darf nur als letztes Mittel zulässig sein, wenn die Verkehrssicherheit nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann. Sind Leitplanken vorhanden, sollen die Baumreihen flächensparend so entlang der Straße gepflanzt werden, dass sie diese beschatten und gegen Verwehungen wirken. 

5.    Forschungen zu Unfallursachen müssen in Auftrag geben werden, um gezielter Maßnahmen für eine höhere Verkehrssicherheit ergreifen zu können. Untersuchungen deuten an, dass die Alleendichte nicht ausschlaggebend ist. Unbedingt müssen auch die positiven Wirkungen von Alleen auf die Verkehrssicherheit untersucht werden.

6.    Eine angepasste Fahrweise ist durch Geschwindigkeitsbegrenzungen außerorts herbeizuführen (Beispiel Brandenburger Landstraßenerlass). 

7.    An Gefahrenstellen sind stationäre Radarstationen anzubringen. Sie senken die Abkommenswahrscheinlichkeit von Fahrzeugen signifikant.

8.    Um den Erhalt der Alleen zu sichern, sind Alleenmanagement- und entwicklungskonzepte zu erstellen, an denen Umweltverbände, Straßenbau- und Landwirtschaftsverwaltung mitarbeiten. Zu diesem Zweck bitten wir die Straßenbauverwaltungen, eine bundesweite Kartierung von Alleebäumen zu unterstützen. 

9.    Bundesländer sind bei der Einführung von Qualitätssicherungssystemen für die Pflanzung und Pflege von Straßenbäumen zu unterstützen. Für die Pflege von Straßengehölzen sind ausreichende Mittel in die Haushalte einzuplanen. Die Mittelzuweisungen an die Straßenbauämter für die Unterhaltung von Bundesstraßen müssen dem Umfang des jeweiligen Baumbestandes entsprechen.

10.  Zusätzlich sollen Initiativen zur Ergänzung von Alleen bundesweit auch mit Drittmitteln gefördert werden (z.B. Naturschutzfonds der Länder, Deutsche Bundesstiftung Umwelt).

 

Erläuterungen zu den Forderungen

1.            Derzeit sollen gemäß RPS an Bundes- und Landesstraßen bei Neuanpflanzungen Pflanzabstände zum Straßenrand von mehr als 7,50 m eingehalten werden, wenn auf Fahrzeug-Rückhaltesystemen verzichtet wird. Ungeachtet der Verkehrsbelastung würde diese Regelung auch auf  untergeordneten Straßen  umgesetzt werden. Mit der folgenden Regelung könnten viele Alleen für immer ohne Fahrzeug-Rückhaltesystemen auskommen:

„Bäume an Bundes- und Landesstraßen sollen bereits bei ihrer Anpflanzung mit Fahrzeug-Rückhaltesystemen gesichert werden. Dies gilt nicht für Landesstraßen mit einem durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) von kleiner gleich 2 000 Kraftfahrzeugen pro Tag. Für diese Straßen ist drei Jahre nach der Anpflanzung zu prüfen, ob aus Gründen der Verkehrssicherheit die nachträgliche Installation von Fahrzeug-Rückhaltesystemen erforderlich ist oder verkehrsrechtliche Maßnahmen anzuordnen sind.“ (Runderlass Land Brandenburg vom 25.7.2011 (ABl./11, [Nr. 35], S.1427)

Dieses Beispiel setzt die RPS nicht außer Kraft, zeigt jedoch, dass  kosteneffiziente angepasste landesspezifische Lösungen nicht weniger Verkehrssicherheit bedeuten müssen. Hierzu bedarf es dringend einer Klarstellung des BMVI gegenüber den zuständigen Landesbehörden.

2.            Der Begriff „Lücke“ ist zu definieren. Dabei ist die Definition lt. ESAB 2006: „Zur Bestandssicherung von Alleen und einseitigen Baumreihen besteht die Möglichkeit, in kleineren Baumlücken (ca. 100 m) eine Nachpflanzung unter Beibehaltung der bisherigen Baumflucht vorzunehmen.“ zu übernehmen.

Begründung:    

Der Ersatz von Einzelbäumen in bestehenden Alleen gilt nicht als Neuanpflanzung (gemäß ARS 28/2010 (Bezug 1)). Eine Lückenbepflanzung im Altbestand von Alleen ist grundsätzlich in der vorhandenen Flucht möglich. Die Lücken müssen bis zu 100 m groß sein können, das heißt, dass in eine Lücke bis zu 10 Bäume gepflanzt werden können. Diese Forderung ergibt sich aus der Tatsache, dass es oft nicht sinnvoll ist, in kleinere Lücken zu pflanzen, weil dann der Konkurrenzdruck der Nachbarbäume zu groß ist. Verschiedentlich wird unter „Lücke“ nur die Lücke für eine Pflanzung von max. zwei Bäumen verstanden. Deshalb ist hier eine Klarstellung notwendig.

3.            Der Begriff „Neuanpflanzung"  ist zu definieren.   Unter Neuanpflanzung darf keine Ersatzpflanzung oder Lückenbepflanzung verstanden werden. Die RPS 2009 ist nur bei Neubau von Bundesfernstraßen nicht jedoch bei einer grundhaften Erneuerung von Bundesfernstraßen anzuwenden.

Definition: Unter einer grundhaften Erneuerung einer Straße ist nicht die Erneuerung des Belags gemeint, sondern eine Straßenverbreiterung mit komplett neuem Straßenaufbau.   

Begründung:

Alleebäume stehen unter gesetzlichem Schutz. Die „Alleenstraße“  Hat auch im Falle eines Neubaus Bestandsschutz, deshalb muss hier die ESAB zur Anwendung kommen. Baumfällungen im Zusammenhang mit einem grundhaften Straßenausbau sind am Standort zu ersetzen.

4.            Grundsätzlich sollte die  zulässige Höchstgeschwindigkeit in Alleen von 80 km/h oder weniger verbindlich vorgeschrieben werden.

Begründung:

Das Beispiel Brandenburg hat gezeigt, dass durch die Reduzierung der Höchstge¬schwindigkeit in Alleen verbunden mit einer konsequenten Kontrolle die  Verkehrs¬sicherheit in Alleen signifikant erhöht werden kann.

5.            In die Mittelzuweisungen für die Unterhaltung der Bundesstraßen an die Straßenbauämter der Länder sind die Alleen und Baumreihen zu berücksichtigen, um so eine qualitätsgerechte Pflanzung und Pflege von Straßenbäumen zu unterstützen. Initiativen zur Ergänzung von Baumreihen zu Alleen sollen bundesweit gefördert werden (z.B. über einen Naturschutzfonds).  

Zur Übersicht

BUND-Bestellkorb