Der BUND wehrt sich gegen den Bau eines Feriendorfes und eines Hotelkomplexes auf dem Holm in der Gemeinde Born auf dem Darß. Es ist insbesondere eine Beeinträchtigung des unmittelbar angrenzenden EU-Vogelschutzgebietes zu befürchten. Daneben soll das Bauvorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet verwirklicht werden, dessen Schutzzweck beeinträchtigt wird. Denn dem Holm kommt eine besondere landschaftsprägende Bedeutung zu, die durch die Bebauung beeinträchtigt werden würde. Der BUND hat daher Widerspruch gegen die für den Vollzug des Bebauungsplanes erteilte Naturschutzgenehmigung eingelegt. Da der zuständige Landkreis die aufschiebende Wirkung des Widerspruches nicht anerkannte, musste der BUND um Eilrechtsschutz beim VG Greifswald nachsuchen. Nachdem das VG Greifswald den Eilantrag des BUND mit Beschluss vom 4.1.2017 (5 B 2264/16) zurückgewiesen hat, gab das OVG Greifswald unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses dem BUND mit Beschluss vom 31.1.2017 Recht und bestätigte die aufschiebende Wirkung des Widerspruches.
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