BUND Landesverband
Mecklenburg-Vorpommern e.V.
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Besonders geschützt!

Wildlebende Tiere dürfen nicht mutwillig beunruhigt oder ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet werden. Ihre Lebensstätten dürfen nicht ohne vernünftigen Grund beschädigt oder zerstört werden. Das regelt § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zum allgemeinen Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen. 

Der Schutz der in der Ostsee heimischen Meeressäuger ist von gemeinschaftlichem Interesse. Ihr Schutz und der ihrer Lebensräume ist mit der sogenannten Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) festgeschrieben. Kegelrobben und Seehunde, auch Ringelrobben (eher im Norden der Ostsee), sind besonders geschützte Arten (Anhang II FFH-Richtlinie), Schweinswale sogar streng geschützte Arten (Anhang IV FFH-Richtline). Die drei Robbenarten sind zusätzlich in Anhang V aufgeführt, das bedeutet Entnahme und Nutzung sind generell verboten, können aber Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein. Seehunde unterliegen in Deutschland dem Jagdrecht, sind aber ganzjährig geschont, d.h. sie dürfen zu keiner Zeit gejagt werden. 

Die Nennung in Anhang II verpflichtet das Land, die besten Vorkommensgebiete zu Schutzgebieten zu erklären. Im FFH-Gebiet Greifswalder Bodden, Teile des Strelasundes und Nordspitze Usedoms z.B. gehören Kegelrobbe, Seehund und Schweinswal folgerichtig zu den Zielarten des Schutzgebietes. In den meisten küstennahen und Bodden-Schutzgebieten ist das auch der Fall (BfN-Seiten zu Schutzgebieten in Deutschland). Es gilt für besonders geschützte Arten nach § 44 BNatSchG ein Nachstell-, Fang-, Verletzungs- und Tötungsverbot. Sie dürfen auch nicht in Gewahrsam genommen werden. Für streng geschützte Arten, wie den Schweinswal, sind darüber hinaus erhebliche Störungen verboten. Als erhebliche Störungen gelten solche, die die lokale Population beeinträchtigen können, besonders während empfindlicher Lebensstadien wie z.B. der Aufzuchtzeit.

Gleichfalls ist es nach § 44 u.a. verboten Fortpflanzungs- und Ruhestätten von besonders geschützten Arten zu zerstören oder zu beschädigen und ihre Entwicklungsformen zu entnehmen.

Ein Verstoß gegen die Verbote ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden kann. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Zugriffsverbote erfüllt bei streng geschützten Arten (z.B. Schweinswal) einen Straftatbestand. § 69 und 71 BNatSchG regeln das. 

Foto: Wolf Wichmann

Ausnahmen und Befreiungen nicht gerechtfertigt

Nur bei nachgewiesenen und erheblichen land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstigen wirtschaftlichen Schäden kann die zuständige Naturschutzbehörde im Einzelfall Ausnahmen von den gesetzlichen Fang-, Verletzungs- und Tötungsverboten erteilen. Doch durchschnittliche Schäden für den Ertrag der Fischer werden zurzeit von der Wissenschaft auf maximal ca. 5% geschätzt. Eine wirkliche Datenlage gibt es aufgrund fehlender Erfassung bislang nicht. Die öffentliche Sicherheit wird durch Kegelrobben ebenfalls nicht beeinträchtigt. Und es wäre zunächst nachzuweisen, dass es keinerlei Alternativen gibt. Auch für die Möglichkeit der Befreiung von den Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes (siehe § 67 BNatSchG ) dürften die Nachweise „unzumutbarer Belastungen“ kaum möglich sein.

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